Ihr Objekt - Unser Projekt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maier Immobilien für Immobilienverkäufer (Stand: 09.08.2020)

1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Immobilienverkäufer ("AGB") der Maier Immobilien Fliederweg 4, 72175 Dornhan („Maier Immobilien“ oder „wir“) gelten für die Geschäftsbedingungen von Maier Immobilien mit dem Verkäufer („Verkäufer“ oder „Sie“), welcher Maier Immobilien mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragt hat.

1.2 Abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Maier Immobilien stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn Maier Immobilien in Kenntnis von Bedingungen des Verkäufers, welche diesen AGB entgegenstehen oder hiervon abweichen, die Leistungen an den Verkäufer vorbehaltlos erbringt.

2 VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Maier Immobilien hat dem Verkäufer ein verbindliches Angebot zur Vermarktung seiner Immobilie nach Maßgabe des Angebots sowie der in diesen AGB enthaltenen Regelungen unterbreitet.

2.2 Sofern der Verkäufer dieses Angebot annimmt, kommt ein verbindlicher Maklervertrag mit dem entsprechenden Inhalt zustande.

2.3 Mit der Annahme des Angebots versichert der Verkäufer, dass er der rechtmäßige Eigentümer der betreffenden Immobilie ist bzw. dass er von dem Eigentümer sowie eventuellen Miteigentümern oder anderweitig Verfügungsberechtigten zum Abschluss des Maklervertrags mit Maier Immobilien ermächtigt ist.

3 LEISTUNGEN VON MAIER IMMOBILIEN

3.1 Maier Immobilien stellt dem Verkäufer einen persönlichen Immobilienberater und Ansprechpartner an die Seite, der verantwortlich für die Vermarktung der Immobilie ist.

3.2 Zu den Aufgaben von Maier Immobilien gehören insbesondere:

  1. Verkaufsberatung und Wertermittlung
  2. Erstellen einer individuellen Verkaufs-/ Vermarktungsstrategie
  3. Durchführung der in der Verkaufs-/Vermarktungsstrategie festgelegten Maßnahmen, u.a.:
    • Erstellen von professionellen Fotos der zu verkaufenden Immobilie
    • Erstellen eines aussagekräftigen und verkaufsfördernden Exposés
    • Unterstützung bei der Erstellung eines Energieausweises (falls erforderlich)
    • Bewerbung der Immobilie auf den Online-Portalen und im Maier Immobilien Netzwerk
    • Ggf. Erstellen weiterer Marketingmaterialien
  4. Bereitstellung eines digitalen Dokumentenraums
  5. Organisation und Durchführung von Besichtigungen
  6. Betreuung der Kaufinteressenten
  7. Einholen des Finanzierungsnachweises
  8. Vorbereitung und Terminierung des Notartermins

3.3 Die konkreten Marketingmaßnahmen und Verkaufsunterlagen variieren je nach Immobilie und werden mit dem Verkäufer abgestimmt.

3.4 Die vorgenannten Leistungen von Maier Immobilien sind mit der im Erfolgsfalle zu zahlenden Provision vollständig abgegolten.

4 ENERGIEAUSWEIS

4.1 Wenn der Verkäufer die Unterstützung durch Maier Immobilien bei der Erstellung eines Energieausweises wünscht, lässt Maier Immobilien den Energieausweis auf Basis der Verbrauchsdaten, welche der Verkäufer an Maier Immobilien übermittelt, erstellen. Sind dem Verkäufer die Verbrauchsdaten nicht bekannt, unterstützt Maier Immobilien bei der Erstellung eines Bedarfsausweises. Hierzu wird der Verkäufer Maier Immobilien die erforderlichen Daten für die Erstellung mittels einer von Maier Immobilien bereitgestellten Checkliste übermitteln.

4.2 Die in Ziffer 4.1 aufgeführten Leistungen sind für den Verkäufer kostenlos, sofern es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie mit einem Gewerbeanteil von max. 25% handelt. In allen sonstigen Fällen ist Maier Immobilien berechtigt, die Leistung gegen eine zuvor ausdrücklich vereinbarte Vergütung zu erbringen oder die Erbringung der Leistung abzulehnen.

5 RECHTE UND PFLICHTEN VON MAIER IMMOBILIEN

5.1 Maier Immobilien ist berechtigt, die Maklerleistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen. Sofern Maier Immobilien Dritte mit der Leistungserbringung beauftragt, entstehen dem Verkäufer hierdurch weder weitere Kosten noch andere belastende Verpflichtungen.

5.2 Maier Immobilien ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für Kaufinteressenten entgeltlich tätig zu sein.

5.3 Maier Immobilien wird den Verkäufer über alle Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Maier Immobilien wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist Maier Immobilien nur verpflichtet, sofern deren Bedeutung und Erforderlichkeit offensichtlich sind. In anderen Fällen ist Maier Immobilien zur eigenen Nachforschung nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart ist.

5.4 Maier Immobilien wird den Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen.

5.5 Maier Immobilien wird hinsichtlich der im Rahmen dieses Maklervertrages erlangten Kenntnisse über den Verkäufer Verschwiegenheit bewahren.

5.6 Maier Immobilien ist berechtigt, bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags, welcher die betreffende Immobilie des Verkäufers zum Gegenstand hat, anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Kommt ein Vertrag ohne die Anwesenheit von Maier Immobilien zustande, ist Maier Immobilien vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und Maier Immobilien auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

5.7 Kaufpreiszahlungen werden von Maier Immobilien nicht entgegengenommen.

5.8 Sämtliche Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den von Maier Immobilien erstellten Verkaufs- und Marketingunterlagen inklusive der erstellten Bilder der Immobilie liegen bei Maier Immobilien.

6 RECHTE UND PFLICHTEN DES VERKÄUFERS

6.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, Maier Immobilien mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  1. Grundriss(e) sowie ggf. weitere Pläne, Ansichten und Schnitte der Immobilie
  2. Ggf. Teilungserklärung und Eigentümerversammlungsprotokolle
  3. Wirtschaftsplan / Nebenkostenaufstellung
  4. Ggf. den aktuellen Mietvertrag (persönliche Daten geschwärzt)

6.2 Maier Immobilien wird von dem Verkäufer bevollmächtigt, Einsicht in das Grundbuch der zu vermarktenden Immobilie zu nehmen und sich Kopien des Grundbuchs anfertigen und aushändigen zu lassen sowie sich Unterlagen und Informationen von Ämtern (Baurechtsamt, Katasteramt etc.) bzw. bei Wohnungseigentum von der zuständigen Haus-/ WEG-Verwaltung einzuholen. Maier Immobilien ist berechtigt, entsprechende Untervollmacht zu erteilen.

6.3 Der Verkäufer ist während der Vertragslaufzeit nicht berechtigt, weitere Makler parallel zu beauftragen oder das Objekt privat zu veräußern. Alle Interessenten oder Makler, die sich während des Verkaufs an ihn wenden, werden an Maier Immobilien verwiesen, damit der Verkauf aus einer Hand gesteuert wird.

6.4 Sollte der Verkäufer den Alleinvertretungsanspruch von Maier Immobilien verletzten, indem er das Objekt während der Vertragslaufzeit privat oder über einen anderen Makler verkauft, verpflichtet er sich, Maier Immobilien eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht der Provision, die der Verkäufer an Maier Immobilien zu zahlen hätte, wenn der Verkauf so aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung durch Maier Immobilien zustande gekommen wäre.

6.5 Der Verkäufer hat Maier Immobilien unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung seiner Verkaufsabsicht.

6.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, Maier Immobilien unverzüglich über eine etwaige Vermietung seiner Immobilie oder Änderungen im Mietvertrag zu unterrichten.

6.7 Der Verkäufer ist verpflichtet, die mit Maier Immobilien getroffene Provisionsvereinbarung in den Kaufvertrag aufzunehmen.

6.8 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Informationen nicht an Dritte weitergeben.

6.9 Der Verkäufer hat bei Unzufriedenheit die Möglichkeit, den Immobilienberater gegen einen anderen Immobilienberater von Maier Immobilien zu wechseln.

6.10 Der Verkäufer wird anderen Maklern eine Tätigkeit im Hinblick auf die Immobilie untersagen und diese an Maier Immobilien verweisen.

6.11 Der Verkäufer gestattet Maier Immobilien, Daten seiner Immobilie (bspw. bzgl. der Lage, Ausstattung, Preis etc.) anonymisiert für Immobilienwertanalysen zu benutzen.

7 MAKLERPROVISION

7.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, die vereinbarte Provision an Maier Immobilien zu bezahlen.

7.2 Der Provisionsanspruch von Maier Immobilien entsteht mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und einem von Maier Immobilien nachgewiesenen oder vermittelten Kaufinteressenten. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit von Maier Immobilien zustande kommt.

7.3 Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem von dem Verkäufer mit dem Verkauf der Immobilie verfolgten Zweck wirtschaftlich entspricht.

7.4 Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer. Voraussetzung ist, dass die Leistungen dem Verkäufer zufließen (wie z. B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Der Provisionsanspruch von Maier Immobilien wird durch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises nicht berührt.

7.5 Sollte Unklarheit über die Leistung von Maier Immobilien bestehen, so ist der Verkäufer verpflichtet, vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrags bei Maier Immobilien nachzufragen, ob der Käufer von Maier Immobilien benannt wurde.

7.6 Die vereinbarte Provision enthält die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe. Im Falle von Änderungen des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes erhöht bzw. verringert sich die Provision entsprechend.

7.7 Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

7.8 Maier Immobilien ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag an Dritte (bspw. Factoring-Unternehmen) abzutreten.

7.9 Zahlungen sind in jedem Falle nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.

8 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

8.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, wird der Maklervertrag für die Dauer von neun (9) Monaten fest geschlossen („Initiale Vertragslaufzeit“). Während der Initialen Vertragslaufzeit ist der Maklervertrag nicht ordentlich kündbar. Nach Ablauf der Initialen Vertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere vier (4) Monate, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Wochen kündigt.

8.2 Sonderkündigungsrecht: Abweichend von Ziffer 8.1 kann der Verkäufer den Maklervertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen, wenn der Verkäufer mit der Leistung von Maier Immobilien unzufrieden ist und Maier Immobilien das Problem nicht innerhalb von 2 Werktagen gelöst hat.

8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

8.4 Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

9 IDENTITÄTSFESTSTELLUNG (GEMÄSS § 2 ABS. 1 NR. 14 GELDWÄSCHEGESETZ)

9.1 Der Verkäufer wird Maier Immobilien eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses zukommen lassen (Vorder- und Rückseite).

9.2 Der Verkäufer stimmt zu, dass Maier Immobilien Daten zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Verkäufers gemäß der Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz 5 Jahre lang aufbewahrt. Maier Immobilien sichert zu, dass diese Daten für keine anderen Zwecke außerhalb der Identitätsfeststellung genutzt werden.

10 DATENSCHUTZ

10.1 Maier Immobilien hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zu beachten.

10.2 Wegen der Einzelheiten wird auf die Datenschutzerklärung von Maier Immobilien verwiesen, die auf der Webseite von Maier Immobilien jederzeit im Footer über den Link „Datenschutzerklärung“ in druckbarer Form abrufbar ist.

11 HAFTUNG

11.1 Ansprüche des Verkäufers auf Schadensersatz sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Verkäufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Maier Immobilien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verkäufer regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten ha et Maier Immobilien nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Verkäufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2 Die in Ziffer 11.1 enthaltenen Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Maier Immobilien, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Maier Immobilien und dem Verkäufer der Sitz von Maier Immobilien (Berlin) vereinbart.

12.2 Der Maklervertrag sowie diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

12.3 Dieser Vertrag gibt sämtliche Punkte wieder und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen. Es bestehen keine mündlichen Abreden. Änderungen, Ergänzungen sowie die Kündigung bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung oder Modifizierung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.

12.4 Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Maklervertrags und der AGB im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt in diesem Falle eine Klausel, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die diese AGB enthalten.

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